In Anwendung des § 304 Absatz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Wirkung zum 01.01.2021 den Pensionskassen Caritas VVaG und Kölner Pensionskasse VVaG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts entzogen.
Aus Sicht der BaFin war der von den Pensionskassen jeweilig vorgelegte Finanzierungsplan zur Beseitigung von Unterdecken unzureichend, den diese vorlegen mussten, weil sie die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllen konnten.
Damit dürfen die Pensionskassen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch erhöht werden. Zuwiderhandlungen würden eine Straftat nach § 304 Abs. 5 VAG darstellen.
Quelle: BaFin, 14.01.2021, www.bafin.de, Thema Eigenmittel
weiterführende Links: BaFin – Caritas VVaG, BaFin – Kölner Pensionskasse VVaG
Arbeitgeber haftet für Leistungskürzungen durch die Pensionskasse
Damit einher gingen auch empfindliche Leistungskürzungen für Anwärter und Leistungsempfänger. Aus Sicht der Pensionskassen jedoch kein Problem für deren Mitglieder, denn im Versorgungsfall muss der zusagende Arbeitgeber die ursprünglich zugesagte Leistung erfüllen. Waren es nicht die ersten Kürzungen in den vergangenen Jahren, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass man auch künftig mit Leistungskürzungen zu rechnen hat.
In der Praxis führt dies oft zu langwierigen, aber notwendigen Vertragsprüfungen und umfangreichen Berechnungen, um die Einstandspflicht des Arbeitgebers zuverlässig ermitteln zu können.
Von Bedeutung sind hierbei die Urteile des Bundesarbeitsgericht, die im Zusammenhang mit Leistungskürzungen durch Pensionskassen in den letzten Jahren ergingen.
Sie machten deutlich, dass man zu unterscheiden hat zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung der Zusage des Arbeitgebers und dem versicherungsvertraglichen Verhältnis zum gewählten Versorgungsträger Pensionskasse. Zwar handelt es sich in der Regel um sogenannte beitragsorientierte Leistungszusagen, jedoch führen Kürzungen für Anwärter aus der Veränderung von Rechnungsgrundlagen für künftige Beiträge oder konkrete Leistungskürzungen nicht automatisch dazu, dass sich die durch den Arbeitgeber versprochene Leistung in gleichem Umfang mindert.
Arbeitgeber müssen Ihre Zusagen über Pensionskasse prüfen
Auch vor dem Hintergrund der ab 2021 neu eingeführten gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassenzusagen ist jeder Arbeitgeber gefordert, die von ihm erteilte Zusage über eine Pensionskasse einer gründlichen Prüfung zu unterziehen, um Haftungsrisiken einschätzen zu können.