In Anwendung des § 304 Absatz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Wirkung zum 01.01.2021 den Pensionskassen Caritas VVaG und Kölner Pensionskasse VVaG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts ent­zo­gen.

Aus Sicht der BaFin war der von den Pensionskassen jewei­lig vor­ge­leg­te Finanzierungsplan zur Beseitigung von Unterdecken unzu­rei­chend, den die­se vor­le­gen muss­ten, weil sie die Mindestkapitalanforderungen nicht erfül­len konnten.

Damit dür­fen die Pensionskassen kei­ne neu­en Versicherungsverträge abschlie­ßen und bestehen­de Versicherungsverträge dür­fen weder ver­län­gert noch erhöht wer­den. Zuwiderhandlungen wür­den eine Straftat nach § 304 Abs. 5 VAG darstellen.

Quelle: BaFin, 14.01.2021, www​.bafin​.de, Thema Eigenmittel

Arbeitgeber haftet für Leistungskürzungen durch die Pensionskasse

Damit ein­her gin­gen auch emp­find­li­che Leistungskürzungen für Anwärter und Leistungsempfänger. Aus Sicht der Pensionskassen jedoch kein Problem für deren Mitglieder, denn im Versorgungsfall muss der zusa­gen­de Arbeitgeber die ursprüng­lich zuge­sag­te Leistung erfül­len. Waren es nicht die ers­ten Kürzungen in den ver­gan­ge­nen Jahren, so kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass man auch künf­tig mit Leistungskürzungen zu rech­nen hat.

In der Praxis führt dies oft zu lang­wie­ri­gen, aber not­wen­di­gen Vertragsprüfungen und umfang­rei­chen Berechnungen, um die Einstandspflicht des Arbeitgebers zuver­läs­sig ermit­teln zu können.

Von Bedeutung sind hier­bei die Urteile des Bundesarbeitsgericht, die im Zusammenhang mit Leistungskürzungen durch Pensionskassen in den letz­ten Jahren ergingen.

Sie mach­ten deut­lich, dass man zu unter­schei­den hat zwi­schen der arbeits­recht­li­chen Grundverpflichtung der Zusage des Arbeitgebers und dem ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Verhältnis zum gewähl­ten Versorgungsträger Pensionskasse. Zwar han­delt es sich in der Regel um soge­nann­te bei­trags­ori­en­tier­te Leistungszusagen, jedoch füh­ren Kürzungen für Anwärter aus der Veränderung von Rechnungsgrundlagen für künf­ti­ge Beiträge oder kon­kre­te Leistungskürzungen nicht auto­ma­tisch dazu, dass sich die durch den Arbeitgeber ver­spro­che­ne Leistung in glei­chem Umfang mindert.

Arbeitgeber müssen Ihre Zusagen über Pensionskasse prüfen

Auch vor dem Hintergrund der ab 2021 neu ein­ge­führ­ten gesetz­li­chen Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassenzusagen ist jeder Arbeitgeber gefor­dert, die von ihm erteil­te Zusage über eine Pensionskasse einer gründ­li­chen Prüfung zu unter­zie­hen, um Haftungsrisiken ein­schät­zen zu können.

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