Betriebsrentengesetz – Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a im sachlichen Geltungsbereich des § 1a BetrAVG
Der hier veröffentlichte Schriftsatz befasst sich mit der Frage, ob der in § 1a Abs. 1a BetrAVG gesetzlich normierte Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022 für alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gilt, die über die Versorgungsträger Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung finanziert werden. Aus der Untersuchung ergeben sich weitere praktische Erwägungen.