Betriebsrentengesetz – Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a im sachlichen Geltungsbereich des § 1a BetrAVG

Der hier ver­öf­fent­lich­te Schriftsatz befasst sich mit der Frage, ob der in § 1a Abs. 1a BetrAVG gesetz­lich nor­mier­te Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022 für alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gilt, die über die Versorgungsträger Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung finan­ziert wer­den. Aus der Untersuchung erge­ben sich wei­te­re prak­ti­sche Erwägungen.

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