BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 157/​19

Betriebliche Altersversorgung, Pensionskasse, Einstandspflicht: Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG be steht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann des­halb kei­ne Pflicht des Arbeitgebers begrün­den, sei­ne Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung mit­tel­bar durch­ge­führt wird – zu erhöhen.

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