BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 157/19
Betriebliche Altersversorgung, Pensionskasse, Einstandspflicht: Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG be steht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird – zu erhöhen.