Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss für Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung

Der hier ver­öf­fent­lich­te Schriftsatz befasst sich mit der Frage, ob der in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb­li­chen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gesetz­lich nor­mier­te Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022 für alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gilt, die über die Versorgungsträger Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung finan­ziert wer­den. Aus der Untersuchung erge­ben sich wei­te­re prak­ti­sche Erwägungen.

Wir gehen im Ergebnis davon aus, dass Arbeitgeber stets vor­ab prü­fen soll­ten, ob die bestehen­de oder neue Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nach den den Regelungen des § 1a BetrAVG zustan­de­ge­kom­men und damit anspruchs­ba­siert ist, oder ob die­se als nicht-anspruchs­ba­siert ein­zu­ord­nen ist, für die kein ver­pflich­ten­der Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger wei­ter­zu­lei­ten ist.

Wir stel­len Ihnen nach­fol­gend den Schriftsatz als Diskussionsgrundlage zur Verfügung.

Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sind gene­rell nicht-anspruchs­ba­siert, und der Arbeitgeber ist nicht ver­pflich­tet, einen gesetz­li­chen Arbeitgeberzuschuss zu leisten.

Verfolgen Sie hier­zu auch die Diskussion auf XING: Link zum Diskussionsbeitrag

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