Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss für Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung
Der hier veröffentlichte Schriftsatz befasst sich mit der Frage, ob der in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gesetzlich normierte Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022 für alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gilt, die über die Versorgungsträger Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung finanziert werden. Aus der Untersuchung ergeben sich weitere praktische Erwägungen.
Wir gehen im Ergebnis davon aus, dass Arbeitgeber stets vorab prüfen sollten, ob die bestehende oder neue Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nach den den Regelungen des § 1a BetrAVG zustandegekommen und damit anspruchsbasiert ist, oder ob diese als nicht-anspruchsbasiert einzuordnen ist, für die kein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterzuleiten ist.
Wir stellen Ihnen nachfolgend den Schriftsatz als Diskussionsgrundlage zur Verfügung.
Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sind generell nicht-anspruchsbasiert, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zu leisten.
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