Statt einer zukunfts­wei­sen­den Rentenreform der gesetz­li­chen Rentenversicherung hat die Bundesregierung am 12. August 2020 nun zumin­dest die Einführung einer Grundrente ab dem 01. Januar 2021 beschlos­sen. Nach Angaben des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales soll der Grundrentenzuschlag zur Rente durch­schnitt­lich 75 EUR im Monat betra­gen, von dem ca. 1,3 Millionen Menschen pro­fi­tie­ren sol­len. Ein Anspruch ist jedoch nur mög­lich, wenn min­des­tens 33 Jahre Grundrentenzeiten bei der Deutschen Rentenversicherung und ein Mindestwert an Entgeltpunkten ver­bucht sind. Positiv ist, dass die Grundrente nicht extra bean­tragt wer­den muss. Der Anspruch wird bei Rentenbeginn auto­ma­tisch geprüft. Soweit ein Anspruch besteht, wird die Grundrente eben­falls aut­moa­tisch aus­be­zahlt. Dies gilt für alle Rentenarten der gesetz­li­chen Rentenversicherung.

Das Gesetz tritt zwar zum 01. Januar 2021 in Kraft, jedoch kann erst ab der zwei­ten Jahreshälfte 2021 mit der Auszahlung bei Neurenten gerech­net wer­den. Wer vor dem 01. Juli 2021 bereits eine Rente bezo­gen hat, des­sen Ansprüche wer­den geson­dert geprüft wer­den. Dabei wer­den die ältes­ten Jahrgänge zuerst berück­sich­tigt. Allerdings erfolgt eine Nachzahlung für alle Beträge, auf die der Rentenempfänger einen Anspruch ab dem 01. Januar 2021 hat.

Die Deutsche Rentenversicherung begrün­det die Verzögerung mit einem erheb­li­chen Mehraufwand für die Verwaltung. Auch im Jahr 2021 scheint die Digitalisierung längst nicht soweit, dass das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren zeit­nah und völ­lig auto­ma­ti­siert erfol­gen kann.

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