Pensionskasse — Der Königsweg zu einer höheren Rente
FAZ Online vom 28.04.2016
“Wird ein Arbeitgeber insolvent, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unter bestimmten Voraussetzungen die vom Arbeitgeber dem Beschäftigten zugesagte Betriebsrente. Nach geltendem Recht ist das allerdings nicht der Fall, wenn die Betriebsrente über eine Pensionskasse organisiert wird. Hintergrund dafür ist die Annahme des Gesetzgebers von 1974, dass Pensionskassen durch die Finanzaufsicht und die gesetzlichen Anlagevorschriften ausreichend gesichert seien (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 9). Diese Annahme ist durch ökonomische Entwicklungen wie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld überholt. Pensionskassen können auf nicht absehbare Zeit nur noch geringe Renditen erwirtschaften, während sie gleichzeitig Betriebsrentenansprüche mit zugesagten hohen Rechnungszinsen bedienen müssen.”
“Die Beschäftigten und Betriebsrentner müssen darauf vertrauen können, dass ihnen garantierte Betriebsrentenleistungen, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Alterssicherung darstellen, auch tatsächlich erbracht werden. Deshalb wird der PSV-Schutz künftig auf Betriebsrenten ausgedehnt, die von Pensionskassen durchgeführt werden. Damit bestehen dann in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Sicherungseinrichtungen, die betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei Insolvenz des Arbeitgebers Schutz bieten.”
Quelle: Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.11.2019 / 13.03.2020 — Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; Änderungen im Betriebsrentengesetz in Kraft getreten am 24.06.2020
Am 07.05.2020 hatte der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen und angenommen. Hintergrund war die Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019, dass es in Deutschland keinen gesetzlich geregelten Insolvenzschutz für den Fall gibt, dass eine Pensionskasse Leistungen auf betriebliche Altersversorgung kürzt und der zusagende Arbeitgeber im Rahmen des § 1 Abs. 3 Betriebsrentengesetz für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen muss, er dazu aufgrund seiner Insolvenz aber nicht mehr in der Lage ist.
Galt die Pensionskasse lange Zeit als der sichere Königsweg in der betrieblichen Altersversorgung, führten nunmehr die näheren Untersuchungen zu bisher vernachlässigten Problemen in der Ausgestaltung der Versorgungszusagen und den damit Verbindungen Risiken und Verpflichtungen des Arbeitgebers.
Die Pensionskasse in Zahlen
Da die Pensionskasse lange als sicherer und einfacher Weg zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung galt, entschieden sich eine Vielzahl von Arbeitgebern, die Versorgung ihrer Mitarbeiter hierüber zu gestalten. Im Jahr 2018 gab es ca. 136 Pensionskassen in Deutschland mit einem Anwärterbestand in Höhe von 8,096 Millionen und ca. 1,364 Millionen Versorgungsempfängern. Die größte unter ihnen verwaltete zum Ende des Jahres 2019 Kapitalanlagen in Höhe von rund 30,3 Milliarden Euro. Im Jahr 2019 sank die Zahl auf 135 Pensionskassen mit einer Bilanzsumme von 183.027 Mrd. Euro. Die Zahl der Anwärter stieg auf 8,318 Millionen.
Das System einiger Pensionskassen funktioniert nach dem einfachen Prinzip, dass der Arbeitgeber als Mitgliedseinrichtung der Pensionskasse gehalten ist, seine Arbeitnehmer automatisch zur Mitgliedschaft in der Pensionskasse anzumelden und Beiträge zum Aufbau einer Versorgung der Arbeitnehmer an diese zu zahlen. Arbeitsrechtliche Fragen und Grundlagen wurden vernachlässigt, was aktuell zu unerwarten Haftungsrisiken für den Arbeitgeber führen kann.
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BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 162/19
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BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 161/19
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BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 160/19
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BAG-Urteil, 12.05.2020, 3 AZR 157/19
Im vorliegenden Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht mit grundlegenden Problematiken im Rahmen der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse beschäftigen. Die Auswirkungen des Urteils dürften auch andere Durchführungswege,…