Aktuell erhal­ten (auch) Unterstützungskassen in der Rechtsform des ein­ge­tra­ge­nen Vereins, die im Vereinsregister ein­ge­tra­gen sind, Gebührenbescheide über die Jahresgebühren für die Führung des im Jahr 2017 ein­ge­führ­ten Transparenzregisters.

Die Gebührenbescheide sind nach aktu­ell vor­lie­gen­den Informationen recht­mä­ßig. Dies trifft auch auf die z.T. gel­tend gemach­ten hal­ben Jahresgebühren für das Jahr 2017 zu. Eine Einrede der Verjährung ist abwei­chend von § 195 BGB nicht zuläs­sig, da für die­se Gebühren eine vier­jäh­ri­ge Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BGebG gilt.

Eine Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TrGebV ist rück­wir­kend grund­sätz­lich nicht mög­lich und gilt dar­über hin­aus nicht für Unterstützungskassen in der Rechtsform des ein­ge­tra­ge­nen Vereins, da die­se kei­ne steu­er­be­güns­tig­ten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) ver­fol­gen. 

Die Errichtung des Transparenzregisters im Jahr 2017 folg­te der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union mit dem Ziel, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge tra­gen, dass alle juris­ti­schen Personen des Privatrechts ihre wirt­schaft­lich Berechtigten mit­tels eines zen­tra­len Registers des jewei­li­gen Mitgliedstaates elek­tro­nisch trans­pa­rent machen. Da auch Vereine zum Kreis der juris­ti­schen Personen gehö­ren, sind die­se von der Richtlinie betroffen.

Die Vereine sind in der Regel nicht ver­pflich­tet, die in § 19 Abs. 1 GwG auf­ge­führ­ten Angaben zu den wirt­schaft­lich Berechtigten des Vereins der regis­ter­füh­ren­den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mit­zu­tei­len, da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG die Pflicht als erfüllt gilt, wenn sich die­se Angaben bereits aus den Eintragungen im Vereinsregister erge­ben und elek­tro­nisch abruf­bar sind.

Eine Anfrage zur Gebührenbefreiung von Unterstützungskassen in der Rechtsform des ein­ge­tra­ge­nen Vereins an das Bundesministerium für Finanzen wird von uns in den nächs­ten Tagen gestellt. In die­sem Zusammenhang eben­falls zu klä­ren ist der Ausweis der Umsatzsteuer. 

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