Aktuell erhalten (auch) Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, die im Vereinsregister eingetragen sind, Gebührenbescheide über die Jahresgebühren für die Führung des im Jahr 2017 eingeführten Transparenzregisters.
Die Gebührenbescheide sind nach aktuell vorliegenden Informationen rechtmäßig. Dies trifft auch auf die z.T. geltend gemachten halben Jahresgebühren für das Jahr 2017 zu. Eine Einrede der Verjährung ist abweichend von § 195 BGB nicht zulässig, da für diese Gebühren eine vierjährige Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BGebG gilt.
Eine Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TrGebV ist rückwirkend grundsätzlich nicht möglich und gilt darüber hinaus nicht für Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, da diese keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen.
Die Errichtung des Transparenzregisters im Jahr 2017 folgte der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union mit dem Ziel, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass alle juristischen Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen. Da auch Vereine zum Kreis der juristischen Personen gehören, sind diese von der Richtlinie betroffen.
Die Vereine sind in der Regel nicht verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG die Pflicht als erfüllt gilt, wenn sich diese Angaben bereits aus den Eintragungen im Vereinsregister ergeben und elektronisch abrufbar sind.
Eine Anfrage zur Gebührenbefreiung von Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins an das Bundesministerium für Finanzen wird von uns in den nächsten Tagen gestellt. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu klären ist der Ausweis der Umsatzsteuer.
weiterführende Links: Geldwäschegesetz, Transparenzregistergebührenverordnung